Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich "Sondergebiet Giersteinhütte" einen Bebauungsplan sowie eine Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO aufzustellen. Diese werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Sondergebiet Giersteinhütte"

Aufstellung des Bebauungsplanes - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
(Textliche Darstellung nur zur Übersicht. Es gelten die Angaben des anhängenden pdf-Dokuments.)

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich "Sondergebiet Giersteinhütte" einen Bebauungsplan sowie eine Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO aufzustellen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften "Sondergebiet Giersteinhütte" gebilligt.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Gastronomieeinheit in Forbach, Ortsteil Bermersbach geschaffen werden.

Für den Planbereich ist der Lageplan der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 02.05.2024 maßgebend. Er ist nachstehend unmaßstäblich abgebildet.

Gem. § 3 (1) BauGB wird die Öffentlichkeit frühzeitig am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung ist
vom 20.06.2024 bis einschließlich 22.07.2024
nachfolgend abruf- und einsehbar.

Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen in diesem Zeitraum bei der Gemeinde Forbach, Landstraße 27, 76596 Forbach während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Forbach, 29.05.2024
gez. Stiebler, Bürgermeister

BEBPlan 500 (453 KB)