Öffentliche Zustellung

Der Aufenthalt des/der nachstehenden Steuerpflichtigen bzw. dessen/deren Vertreter(s)/in ist unbekannt:

Herr Ivan Sesar

letzte Anschrift war in

76534 Baden-Baden, Hochstr. 26

Versuche, Schriftstücke bekanntzugeben und Ermittlungen über den Aufenthaltsort sind ergebnislos geblieben.

Es wird daher nach § 11 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes für BadenWürttemberg (LVwZG) durch diese Bekanntmachung das nachfolgende Schriftstück der Gemeinde Forbach öffentlich zugestellt:

Mahnung mit Vollstreckungsandrohung vom 31. Juli 2024
Aktenzeichen: 5.0100.000557.5, 5.1200.000192.0 und 5.8888.003219.1

Berechtigte können den die Mahnung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Aushangs während der Sprechzeiten des Steueramts der Gemeinde Forbach , Landstr. 27, 76596 Forbach (Terminvereinbarung erforderlich: 0 72 28 / 39 53) einsehen, bzw.
abholen. Die Berechtigung ist nachzuweisen.

Nach § 11 (2) Satz 6 LVwZG gilt die oben genannte Mahnung als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Mit der Zustellung dieses Bescheids beginnt die in diesem Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Das bedeutet, dass dieser Bescheid nach Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung unanfechtbar wird.