Winterdienst für freie Straßen und freie Straßen für den Winterdienst
Der Winter steht vor der Tür. Bei sinkenden Temperaturen muss in den nächsten Tagen mit Glätte und den ersten Schneefällen gerechnet werden.
Das Räumen und Streuen der öffentlichen Verkehrsflächen bei Eis und Schnee ist eine wichtige Aufgabe, die teilweise durch den Bauhof und teilweise durch die Anlieger erfüllt werden muss. Manchmal ist nicht klar, wer was zu erledigen hat.
Deshalb einige Hinweise
Das Räumen und Streuen der Gehwege obliegt grundsätzlich den Anliegern. Diese haben die Gehwege in einer Breite von mindestens einem Meter entlang ihrer Grundstücke zu räumen und zu streuen. Dasselbe gilt analog für Straßen, in denen kein Gehweg vorhanden ist. Hier ist eine ein Meter breite Fläche am Fahrbahnrand zu räumen, wenn dies für den Fußgängerverkehr notwendig ist. Gehwege sind werktags bis 7 Uhr, sonntags bis 8 Uhr zu räumen. Tritt unter Tages Schneefall bzw. Schnee- oder Eisglätte ein, so ist entsprechend nachzuräumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Gehweg bzw. am Rande der Fahrbahn aufzuhäufen. Er ist auf keinen Fall auf die Fahrbahn zu werfen! Schachteinläufe sind freizuhalten, damit Schmelzwasser abfließen kann. Grundsätzlich ist zuerst mit Besen oder Schneeschieber zu räumen, danach ist mit abstumpfendem Material wie Sand, Sägmehl o.ä. zu streuen. Das Verwenden von Salz ist verboten, Ausnahmen bei extremer Eisglätte oder in Steillagen sind zulässig.
Andere öffentliche Flächen und natürlich vor allem Straßen und Bahnsteige werden von der Gemeinde bzw. der Straßenmeisterei oder im Falle der alten Ortsteile von bewährten Unternehmern geräumt. Diese Arbeiten beginnen um 5.30 Uhr und sollen bis 7.00 Uhr in der Ortslage abgeschlossen sein. Dies gilt auch für die Bahnsteige. Die Reihenfolge der Räumung ist in einem Räumplan festgelegt. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch der Bauhof nicht überall "zuerst" sein kann.
Oftmals kommt es beim Winterdienst auch zu Behinderungen durch parkende Fahrzeuge. Bitte achten Sie beim Parken darauf, dass mindestens eine Breite von 3,50 m auf der Fahrbahn erhalten bleibt, da sonst die Räumfahrzeuge nicht passieren können.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr, auch von der Müllabfuhr sowie Feuerwehr und Rettungsdiensten werden immer wieder Beschwerden über zugeparkte Straßen vorgebracht. Die Rettungsfristen können nur eingehalten werden, wenn die Straßen nicht durch behindernd geparkte Fahrzeuge blockiert sind. Die notwendige Rettungsgasse gibt es in diesem Sinne nicht nur auf der Autobahn, sondern überall!
Es kann auch vorkommen, dass bereits von Ihnen geräumte Zufahrten, Zugänge o.ä. von den Räumfahrzeugen wieder zugeschoben werden. Dies ist bedauerlich, aber leider manchmal technisch nicht zu vermeiden. Wir bitten auch hierfür um Verständnis. Gegebenenfalls kann durch ein angepasstes Ablagern des selbstgeräumten Schnees die Beeinträchtigung reduziert werden.
Bitte passen Sie Ihr Verhalten im Straßenverkehr an die Witterungsbedingungen an. Planen Sie mehr Zeit ein oder verzichten Sie auf Fahrten, soweit dies möglich ist. Dies spart viel Stress und verhindert Unfälle!