Öffentliche Bekanntmachung - Benutzungsordnung Kindergärten
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23. Juli 2024 die geänderte Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Forbach beschlossen. Diese wird hiermit öffentlich bekannt gemacht
Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Forbach ab 01.09.2024
(Textliche Darstellung nur zur Übersicht. Es gelten die Angaben des anhängenden pdf-Dokuments.)
Für die Arbeit in den Kindergärten Bermersbach und Langenbrand der Gemeinde Forbach sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend:
§ 1Aufgabe der EinrichtungDie Kindergärten haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in den Kindergärten orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und –pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus derpraktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.Die Erziehung im Kindergarten nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
§ 2Aufnahme1. In Kindergärten werden Kinder im Alter von zwei Jahren bis zum Schuleintritt aufgenommen, sofern die Belegungszahlen hinsichtlich Altersmischung und Betriebserlaubnis dies zulassen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.2. Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nichtbehinderten Kinder Rechnung getragen wird.3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung des jeweiligen Kindergartens.4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht. Hierfür muss eine Bescheinigung vorgelegt werden.Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für die Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).5. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung.6. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.7. Zum 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Demnach müssen Kinder vor Aufnahme in Kindertageseinrichtungen und Schulen wirksam gegen Masern geimpft werden. Alle Kinder, die neu im Kindergarten aufgenommen werden, müssen daher vor der Aufnahme einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Ohne diesen Nachweis ist eine Aufnahme in den Kindergarten nicht möglich.
§ 3Abmeldung/Kündigung1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung des Kindergartens zu übergeben.2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Kindergärten besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung.3. Die Gemeinde kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn das Kind den Kindergarten länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat, wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten, wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.
§ 4Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien des Kindergartens.2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden.3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Kindergartenleiterin zu benachrichtigen.4. Die Kindergärten sind regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien des jeweiligen Kindergartens, geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang im jeweiligen Kindergarten bekannt gegeben bzw. sind auch den Anmeldeheften zu entnehmen.5. Es wird gebeten, die Kinder keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeit abzuholen. Abweichungen davon sind mit der Erzieherin abzusprechen.Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.
§ 5Ferien und Schließung der Kindergärten aus besonderem Anlass1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.2. Muss der Kindergarten/die Kindergärten oder eine einzelne Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.Die Gemeinde ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung des Kindergartens/der Kindergärten oder einzelner Gruppen zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn der Kindergarten/die Kindergärten zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
§ 6MittagessenWarmes Mittagessen kann bei Anmeldung zur Ganztagesbetreuung entweder für die ganze Woche oder täglich bis spätestens 09.00 Uhr im Kindergarten zu einem Kostenbeitrag von 4,00 Euro bestellt werden.Die Kosten des Mittagessens werden ohne gesonderte Rechnungstellung monatlich abgebucht. Die Erteilung eines entsprechenden Lastschriftmandats ist Voraussetzung für den Essenbezug.
§ 7Elternbeitrag1. Für den Besuch des Kindergartens wird ein Elternbeitrag erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an die Gemeindekasse zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils imVoraus bis zum 5. des Monats zu zahlen.Der Beitrag wird je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Beitragsschuldners leben.Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Beitragsschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird der Beitrag auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.2. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Austrittsmonats zu entrichten.3. Die Gebühren werden für 11 Monate erhoben, d. h. der August ist gebührenfrei.
Die Höhe der Beitragssätze ab dem 01.09.2024Betreuungsform; Betrag pro Monat/KindVerlängerte Öffnungszeit für Kinder über 3 Jahren (Ü3) in Altersmischung: 1 Kind 202 Euro, 2 Kinder 154 Euro, 3 Kinder 107 Euro, 4 und mehr Kinder 38 EuroGanztagesbetreuung für Kinder über 3 Jahren (nur Kindergarten Langenbrand): 1 Kind 347 Euro, 2 Kinder 259 Euro, 3 Kinder 177 Euro, 4 und mehr Kinder 70 EuroVerlängerte Öffnungszeit für Kinder unter 3 Jahren (U3) in Altersmischung: 1 Kind 345 Euro, 2 Kinder 260 Euro, 3 Kinder 181 Euro, 4 und mehr Kinder 65 EuroGanztagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren (U3) in Altersmischung (nur Kindergarten Langenbrand): 1 Kind 466 Euro, 2 Kinder 347 Euro, 3 Kinder 239 Euro, 4 und mehr Kinder 93 EuroEine Änderung der Beiträge bleibt vorbehalten.
§ 8Versicherung1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert:- auf dem direkten Weg vom und zum Kindergarten- während des Aufenthalts im Kindergarten- während aller Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb des Kindergartengeländes (Spaziergänge, Feste usw.)2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zum und vom Kindergarten eintreten, müssen der Kindergartenleitung unverzüglich gemeldet werden.3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 9Regelung in Krankheitsfällen1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.2. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, Covid 19, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Kindergartenleitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch des Kindergartens ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.3. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – den Kindergarten wieder besucht, kann eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden.4. In besonderen Fällen, z. B. chronische Erkrankungen, werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen verabreicht. Die Notwendigkeit der Einnahme der Medikamente muss durch eine ärztliche Bestätigung des Arztes nachgewiesen werden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass das Kind die Einrichtung trotz der notwendigen Medikamenteneinnahme besuchen kann. In diesen Fällen muss eine schriftliche Dokumentation der getroffenen Absprachen erfolgen.Bei akuten Erkrankungen gelten vorrangig die Regelungen der Ziffern 1 bis 3.
§ 10Aufsicht1. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.2. Die Aufsichtspflicht der Gemeinde beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte im Kindergarten und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere sind die Personensorgeberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Aufgrund der Verkehrslage dürfen die Kinder nicht alleine nach Hause gehen, sondern müssen von einer Person, die das 14. Lebensjahr erreicht hat, abgeholt werden.
§ 11ElternbeiratDie Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens beteiligt. Es gelten hierzu die Richtlinien des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983 über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes.
§ 12InkrafttretenDie Benutzungsordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 12.07.2023 außer Kraft.
Forbach, den 24.07.2024Robert StieblerBürgermeister